Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnunternehmer

  1. Allgemeines

  2. Nachstehende Geschäftsverbindungen gelten für alle Verkäufe, Einkäufe und Dienstleistungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsverbindungen. Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an. Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt werden.
  3. Angebote

  4. Unsere Angebote sind freibleibend.
  5. Preise

  6. Unsere Preise umfassen - soweit nicht anders vereinbart - nicht die Transportkosten von Materialien und nicht die Mehrwertsteuer. Bei Leistungen sind die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung nicht enthalten. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
  7. Ausführung

  8. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden Arbeitskräfte und Maschinen des Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so haften wir nicht für deren sachgerechten Einsatz. Bei Pflanzenschutzarbeiten werden von uns nur von der BBA anerkannte Mittel verwendet und nach den Empfehlungen der BBA und der Hersteller eingesetzt. Im beiderseitigem Einvernehmen kann davon, soweit gesetzlich zulässig, abgewichen werden. Bei eventuellen vom Auftraggeber verlangten Abweichungen übernehmen wir keine Haftung für Schäden irgendwelcher Art. Wir sind bei Pflanzenschutzmaßnahmen berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle unbehandelt zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen hinzuweisen und schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Bei Unterlassung haftet der Auftraggeber für dadurch auftretende Schäden. Wir haften im Unterlassungsfall auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrages. Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf berufen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.
  9. Termine

  10. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen und ähnliche Umstände, sind wir nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen für die Dauer der Verzögerung. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeitbestimmung und Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden.
  11. Verkehrssicherungspflicht

  12. Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbstständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
  13. Haftung

  14. Erteilt der Auftraggeber bei der Durchführung der Arbeiten bestimmte Weisungen, so haben wir weder für den Erfolg einzutreten noch haften wir für hierdurch entstehende Schäden. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Soweit wir für einen Schaden einzustehen haben, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Sollte die Nachbesserung scheitern oder unzumutbar lange dauern, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei Pflanzenschutzarbeiten haften wir nur für ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen der durchgeführten Arbeiten müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind nach Beendigung der Arbeiten 2 Monate verstrichen, so ist jede Beanstandung ausgeschlossen, außer der Auftraggeber weist uns nach, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Lieferungen oder Leistungen entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Der Erhebung einer Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Nach der Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten haftet der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Wartezeiten. Der Auftraggeber haftet für alle auf sein Verschulden zurückzuführende Schäden an unseren Maschinen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung unserer Arbeiten die zu bearbeitenden Flächen sorgsam vorzubereiten, von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen freizuhalten, oder aber uns rechtzeitig und deutlich auf Erschwernisse hinzuweisen, die die Durchführung der Arbeiten behindern oder Schäden verursachen könnten. Wir haften für die ordnungsgemäße Ausführung unserer Arbeiten. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferungen oder Nachbesserung. Werden Maschinen oder Geräte ausgeliehen, so haftet der Ausleihende für alle Schäden, die ihm oder Dritten durch die Benutzung des Leihgutes entstehen. Schäden an den Maschinen sind unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Der Benutzer haftet für alle auf sein Verschulden zurückzuführende Schäden an den ausgeliehenen Maschinen und Geräten. Wird eine notfalls erforderliche Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschine nicht abgegeben, haftet der jeweilige letzte Benutzer. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäße Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, zum Beispiel bei der Silagebereitung, durch falsche Erntezeitpunkte sowie sonstigen Umständen, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch witterungsbedingte Terminverschiebungen entstanden sind, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebungen dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Der Auftraggeber muss bei Gewässerpflegearbeiten auf Kabel und Leitungen hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet der Auftraggeber für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich etwaiger Folgeschäden und ist verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  15. Zahlung

  16. Zahlungen sind 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Zahlungen werden immer auf die älteste fällige Rechnung angerechnet. Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen des Auftraggebers sind nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderungen von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert sind. Nimmt der Auftraggeber unsere Dienstleistungen nicht ab, so sind wir berechtigt, statt Erfüllung des Vertrages dem Auftraggeber eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  17. Gerichtsstand

  18. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Ovelgönne.
  19. Ergänzende Bestimmungen

  20. Die rechtliche Unwirksamkeit einiger Vertragsteile berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. In einem solchen Fall ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem, mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall der ergänzungsbedürftigen Lücke.